Satzung

Neufassung der Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 19.09.2020
Satzung des Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V.
(2) Er hat seinen Rechtssitz in Gronau, Postbrückenweg 25 und ist in das dort zuständige Vereinsregister einzutragen und.
Die Postanschrift des Vereins lautet: Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater c/o Silke Ahmer, Postbrückenweg 25, 48599 Gronau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit der Errichtung des Vereins am 02.09.2013.

§ 2 Ziel und Zweck des Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V.
(1) Der Verein setzt sich für die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und für eine sichere Mobilität aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ein.
Dies geschieht z.B. durch individuelle und ganzheitliche Mobilitätsberatung für alle Verkehrsteilnehmer.
Insbesondere arbeitet der Verein dabei im Bereich der Kraftfahreignung, dafür werden alle geeigneten Maßnahmen, Mittel und Methoden eingesetzt, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und dafür geeignet sind, Eignungsmängel möglichst frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bereits verfestigte Eignungsmängel zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen positiv zu verändern sowie im Rahmen eines geeigneten Netzwerkes dem genannten Personenkreis bei der Behebung von Eignungsmängeln behilflich zu sein.
Darüber hinaus arbeitet der Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V. im Bereich der Unfallforschung und Unfallverhütung und unterstützt auch hier mit geeigneten Maßnahmen.
Alles geschieht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, sowie allen an dieser Zielsetzung interessierten Vereinigungen, Organisationen und der Politik.
Der Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V. hat die Aufgabe, die Interessen der Kraftfahreignungsberater zu wahren und zu fördern.
(2) Diese Ziele sollen insbesondere durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Kraftfahreignungsberatern, den Fahrlehrern, den Medizinern, den Psychologen, den Juristen, den Toxikologen, den Sozialarbeitern, den Suchttherapeuten, den Pädagogen, den Ingenieuren, den Behörden sowie allen anderen Beteiligten oder sich der Zielerreichung verschriebenen Personen und Organisationen erreicht werden.
(3) Der Verein kann Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere die Aus,- Weiter- und Fortbildung zum / für Kraftfahreignungsberater, sonstige Veranstaltungen, Kongresse usw., in der Regel in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften, anbieten und durchführen.
(4) Der Verein ist politisch neutral. Er strebt keinerlei Gewinn an, alle erzielten Einnahmen werden ausschließlich für das Vereinsleben und mögliche Veranstaltungen verwendet.
(5) Alle möglichen Maßnahmen, insbesondere zur Außenwirkung, bedürfen der vorherigen mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 3 Organisationsstruktur
(1) Der Verein hat einen gewählten Vorstand, dieser vertritt den Verein nach innen und nach außen.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich, er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Laufende Geschäftsführung des Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und sonstiger geforderter oder notwendiger Dokumentationen.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden.
(5) Auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes kann ebenso einem Nichtvorstandsmitglied für die Erfüllung besonderer Aufgaben oder sonstiger außerordentlicher Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt zur Unterstützung des Vorstandes einen Schriftführer, zwei Kassenprüfer für den Zeitraum für 2 Jahren gemäß der Wahlperiode des Stellvertreters, sowie weitere Positionen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen berufen.
Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach außen und innen zu vertreten. Die Funktion ist auf die genannten Tätigkeiten beschränkt, wobei sie in diesen Bereichen den Vorstand beraten können.
(7) Aufwandsentschädigungen werden nur ausgezahlt, wenn der Verein über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die Auszahlung den Verein nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die nachweisen können, dass sie aktiv im Rahmen der Kraftfahreignung tätig sind. dazu ist ein Aufnahmeantrag mit entsprechenden Nachweisen per Brief oder Mail zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Eine Aufnahme gilt mit dem Datum des entsprechenden Vorstandsbeschlusses als vollzogen. Das Mitglied erhält vom Vorstand eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft unter Nennung des Aufnahmedatums per Mail. Bei Ablehnung des Antrages hat der Vorstand die im Einzelfall bestehenden Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
(a) Teilnahme an allen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Veranstaltungen.
(b) Stimm- und antragsberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet haben.
Übertragungen von Stimmrechten auf Andere sowie Briefwahlen sind nicht möglich.
(c) Um einen ordnungsgemäßen organisatorischen Ablauf aller Vereinstätigkeiten und des Vereinslebens zu gewährleisten, erfasst der Verein durch den Vorstand, oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied, von jedem Mitglied bei der Aufnahme folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Privat- und Firmenadresse, Mailadresse, Nummer Festnetz, Nummer Mobil, sowie eine gültige Bankverbindung. Jedes Mitglied ist in der Bringpflicht, entsprechende Änderungen sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert per Mail mitzuteilen. Sämtliche Korrespondenz, die das Vereinsleben betrifft, ist per Mail zulässig. Alle Daten werden ausschließlich durch den Vorstand bearbeitet, registriert usw., somit entfällt die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten. Im Sinne einer offenen Kommunikation der Vereinsmitglieder erklärt sich jedes Mitglied bei der Aufnahme bereit, dass seine Kontaktdaten an andere Mitglieder zur Kontaktaufnahme weitergegeben werden dürfen. Sofern das Mitglied dies nicht möchte, hat es dieser Regelung per Mail mit Unterschrift gegenüber dem Vorsitzenden zu widersprechen.
(d) Für besondere Fälle besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglied des Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V. zu werden. Dies kann gegenüber dem Vorstand beantragt, oder vom Vorstand oder einem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft die nächstfolgende Mitgliederversammlung, dazu sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ein Ehrenmitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen, reden und beraten, es ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) Durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Diese hat gegenüber dem Vorstand per Brief oder Mail bis spätestens 30. November eines Jahres zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende dieses Jahres.
(b) Automatisch, wenn nach einmaliger Mahnung fällige Jahresbeiträge nicht bezahlt wurden. Hierüber wird das Mitglied vom Vorstand per Mail informiert.
(c) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Verletzt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins, kann es
durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Brief oder Mail mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach Prüfung des
Widerspruchs kann der Vorstand den Ausschluss zurücknehmen. Sofern der Vorstand den Ausschluss aufrechterhält, wird die Behandlung des Falls auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, diese entscheidet abschließend, dazu sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Sollte hier auch in einer 2. Abstimmung keine ¾ Mehrheit erreicht werden, entscheidet der Vorsitzende.
(d) Durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
(e) Durch Auflösung des Verbandes Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und bis
spätestens zum 15. Januar oder zur nächsten Mitgliederversammlung (Bankeingang) eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Dazu erteilt jedes Mitglied gegenüber dem Vorstand eine Einzugsermächtigung für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, dies erfolgt in der Regel im Laufe des Januars eines jeden Kalenderjahres. Das Mitglied verpflichtet sich, dass das angegebene Konto entsprechend gedeckt ist, Kosten für Rücklastschriften gehen jeweils zu Lasten des Mitgliedes.
(3) Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung jeweils für das darauffolgende Jahr fest.
(4) Nicht gezahlte Beiträge werden bis spätestens 20. Januar eines jeden Kalenderjahres per Mail angemahnt. Sofern das Mitglied den offenen Betrag nicht bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung entrichtet hat, es zählt der Bankeingang, erfolgt gemäß §4 Nr. 4(b) automatisch der Ausschluss aus dem Verein.
(5) Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder eines Ausschlusses eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Im Bedarfsfall können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
(a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
(b) Entlastung des Vorstands
(c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
(d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(e) Abänderungen der Satzung
(f) Auflösung des Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V.
(g) Verwendung des Vermögens nach beschlossener Auflösung
(h) alle weiteren notwendigen Entscheidungen bezüglich des Vereins.
(3) Alle Mitglieder werden über die Einberufung der Mitgliederversammlung durch Benachrichtigung per Mail mit einer Frist von 30 Kalendertagen unter genauer Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder in Vertretung durch ein Vorstandsmitglied informiert und eingeladen. Jedes Mitglied informiert den Vorstand per Mail über seine Teilnahme.
(4) Über die Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem für die Mitgliederversammlung jeweils zu Beginn gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. In Vertretung des Vorsitzenden unterzeichnen der Stellvertreter oder der Schatzmeister. Das Protokoll ist innerhalb von 30 Kalendertagen den Mitgliedern per Mail zur Kenntnis zu geben.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit es seinen laufenden Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Anwesenden in einer Mitgliederversammlung können durch einfachen Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Zuruf oder Handzeichen oder schriftlich abgestimmt wird.
(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für andere Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit ausreichend, bei Stimmengleichheit hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass bei Wahlen zum Vorstand eine geheime Abstimmung erfolgen soll. Vor Beginn der Wahlen ist eine entsprechende Abstimmung durchzuführen.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen oder der Tagesordnung weitere Punkte hinzuzufügen. Diese müssen schriftlich bis spätestens 15 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. In diesem Fall wird der Vorstand alle Mitglieder per Mail über diese Anträge oder Zusätze zur Tagesordnung informieren.
Die Mitglieder können weiterhin zu Beginn der Mitgliederversammlung Anträge stellen oder der Tagesordnung weitere Punkte hinzufügen. Über die Zulässigkeit dieser Anträge und Punkte entscheidet jedoch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Alle nach Nr. 8 eingegangenen Anträge und Punkte werden unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ behandelt.
(9) Alle zu klärenden Fragen und Tagesordnungspunkte, die einer Zustimmung oder Entscheidung bedürfen, sind durch den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Das Abstimmungsergebnis bedarf einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung, entsteht auch hier Stimmgleichheit, entscheidet der Vorsitzende. Alle Abstimmungen sind mit der Anzahl der entsprechend abgegebenen Stimmen und dem Ergebnis durch den Schriftführer im Protokoll festzuhalten.

§ 7 Wahlen
(1) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind alle 2 Jahre neu zu wählen, der Stellvertreter ist ebenfalls alle 2 Jahre neu zu wählen, jedoch mit 1 Jahr Unterschied, um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten.
(2) Für den Fall, dass eine komplette Neuwahl des Vorstandes notwendig ist, wird der Stellvertreter zunächst für 1 Jahr gewählt.
(3) Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstände erfolgt durch einfache Mehrheit.
(4) Ein gewählter Vorstand bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer legen zur nächsten Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor und berichten den Mitgliedern. Sie schlagen der Mitgliederversammlung vor, den Vorstand zu entlasten bzw. erteilen dem Vorstand Auflagen, falls keine Entlastung möglich ist.
(6) Vor Beginn der Wahl wird durch die Anwesenden ein Wahlleiter vorgeschlagen, über diesen wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung und die Dokumentation der kompletten Wahl verantwortlich. Dabei hat er insbesondere die Zahl der abgegebenen gültigen Ja und Nein-Stimmen sowie der Stimmenthaltungen zu dokumentieren. Zu diesem Zweck führt er ein separates Wahlprotokoll, welches er und die Vorstände unterschreiben.
(7) Durch die Mitgliederversammlung werden jeweils die Kandidaten für die Vorstände in der Reihenfolge Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister vorgeschlagen. Der Wahlleiter notiert die Vorschläge und fragt jedes vorgeschlagene Mitglied, ob es für eine Kandidatur bereit ist. Danach beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ob durch Zuruf oder Handzeichen oder geheim abgestimmt werden soll. Danach stellen sich die Kandidaten der Wahl, diese erfolgt durch einfache Mehrheit. Für die 3 zu besetzenden Vorstände erfolgt jeweils eine separate Wahl. Gewählt wird in der Reihenfolge: Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister.
(8) Jedes Vorstandsmitglied kann auf Antrag an die Mitgliederversammlung in einer Vertrauensabstimmung abgewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit, ob diese Abstimmung per Zuruf oder Handzeichen oder geheim erfolgen soll. Zu einer Abwahl sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(9) Sollte es bei der Wahl eines Vorstandes nicht zu einem Wahlergebnis kommen und erklärt sich der bisherige Vorstand nicht bereit, die Arbeit weiterzuführen, erklärt der Wahlleiter die Wahlen für vorzeitig beendet und übergibt den weiteren Verlauf der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, an ein anderes Vorstandsmitglied.
Sollte dieses Vorstandsmitglied keine Lösung herbeiführen können, stellt es an die Mitgliederversammlung den Antrag zur Auflösung des Vereins. Sollte es auch dabei kein Ergebnis geben, wird der Verein Kraft dieser Festlegung in der Satzung automatisch aufgelöst. Der Vorstand wird in diesem Fall durch die Satzung ermächtigt, die Auflösung gemäß § 8 ordnungsgemäß durchzuführen.

8 Auflösung des Vereins Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V.
(1) Über die Auflösung des Vereins Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e. V. entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Vereins Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V. bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Im Falle einer Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand, alle notwendigen organisatorischen und rechtlichen Schritte einzuleiten.
(4) Nach Auflösung des Vereins Verband Deutscher Kraftfahreignungsberater, VDK e.V. hat der Vorstand die entstehenden Kosten für die Auflösung, inklusive aller Nebenkosten, aus dem vorhandenen Vermögen des Vereins zu zahlen. Wenn alle Kosten beglichen sind, wird das vorhandene Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen unter den stimmberechtigten Mitgliedern aufgeteilt und auf das angegebene Bankkonto überwiesen.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 10 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.